Domainnamen
Einleitung
Mit der Einführung von Domainnamen statt Nummern (IP-Adressen) im Jahre 1983 wurde das Internet und seine Dienste, z. B. das Worldwide Web (kurz WWW), einfacher nutzbar. Domains oder auf deutsch Domänen bilden eine hierarchische Struktur, die durch Punkte getrennt werden.
Am oberen Ende dieser Struktur steht die Top Level Domain (TLD).
Die Top-Level-Domain ist entweder eine „country code top level domain“ (ccTLD) für einen der etwa 200 Staaten der (beispielsweise .ch, .de, .at, .es, .it, .fr, .tv) oder eine so genannte generische Top-Level-Domain (gTLD) wie beispielsweise .com, .org, .net, .info.
Für die Verwaltung einer Top-Level-Domain ist jeweils eine einzige Firma („Registry“) tätig, welche von der IANA beziehungsweise ICANN autorisiert wurde. Die deutsche ccTLD .de wird beispielsweise von der Genossenschaft DENIC verwaltet.
Bei diesen Registries können nun Second-Level-Domains eingetragen werden - dieser Vorgang wird Domainregistrierung genannt. In der Regel erfolgt die Anmeldung dieser Adressen durch „Registrare“, eine Rolle, die üblicherweise von Internetdiensteanbieter (engl. Internet Service Provider, ISP) wahrgenommen wird.
Diese Registrare bedienen wiederum Endkunden.
Ein Hostname wie „www“ oder ein anderer mit einem Punkt getrennter Namensteil („subdomain“) vor dem Domain-Namen gehört zum Verwaltungsbereich einer Domäne dazu.
Beispiel: http://de.wikipedia.org/w/wiki.phtml?title=Domainnamensrecht
- org = top-level-domain
- wikipedia = second-level-domain
- de, en, fr usw. = lediglich Hostnamen, die zu wikipedia.org gehören
- /w/wiki.phtml?title=Domainnamensrecht = Unterverzeichnisse, ein Skript und ein Suchwort - diese Bestandteile sowie der führende URI-Protokolltyp http: sind allerdings nicht Bestandteil des Domainnamens.
Recht in Deutschland
Ein Problem entsteht in der Regel dann, wenn die gewünschte Second-Level-Domain bereits vergeben ist. Bei über 10 Millionen Adressen mit der Endung .de ist dies häufig der Fall. Ein Grund könnte Domaingrabbing sein. Hier muss die Situation auf der Grundlage des Domainnamensrechts geprüft werden.
In den ersten Urteilen bezogen sich die Gerichte auf die Vergaberichtlinien von DENIC. Hier gab es den Begriff der „besseren Rechte“.
Aus den „besseren Rechten“ wurde folgender Schluss gezogen, wenn es um eine Adresse ging:
Eine Privatperson mit diesem Namen hatte Vorrang gegenüber jemanden, der nicht so heißt. Eine Firma dieses Namens, oder eine Firma mit einer eingetragenen Marke besitzt den Vorrang gegenüber einer Person dieses Namens. Eine Stadt oder Gemeinde hat den höchsten Vorrang.
Urteil für Urteil hat die Rechtsprechung aber auch anerkannt, dass dem Domainnamen ein namensähnlicher Gebrauch zukommt.
Bei den heutigen Rechtsstreitigkeiten geht es mittlerweile vor allem darum, gegen den Missbrauch eines Domainnames vorzugehen, weil er dem Namensrecht nach § 12 BGB, Firmennamensrecht HGB oder Markenrecht zuwiderläuft.
Die Argumentation beruht also zunehmend auf den Gesetzen.
Die Möglichkeiten der Durchsetzung erstrecken sich über eine höfliche Aufforderung, Abmahnung bis hin zur Klage. Es gibt Rechtsanwälte, die sich daher auf Marken- und Domainnamensrecht vollkommen spezialisiert haben.
Wichtig ist dabei auch der Aspekt, dass es gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen kann, Namen nur zum Zweck einer Blockierung oder eines Verkaufs an den Betroffenen zu erwerben. Die Regel „first come first served“ von DENIC ist also nicht das letzte Wort.
Innerhalb dieser Auseinandersetzungen gibt es auch das Reverse Domain Hijacking (man lässt eine Marke eintragen, um jemandem eine Adresse auszuspannen) beziehungsweise das Markengrabbing.
Wenn es um Adressen für die TLD .de geht, hat DENIC die Richtlinie erlassen, dass ein Bevollmächtigter in Deutschland benannt sein, oder aber der Inhaber seinen Sitz haben muss. Es ist jeweils eine ladungsfähige Anschrift zu hinterlegen, ist dies nicht der Fall oder die Adresse falsch kann die Domain gelöscht werden. So lassen sich Rechtsstreitigkeiten für .de in Deutschland austragen.
Ein sinnvoller Schritt ist es, bei DENIC einen Dispute einrichten zu lassen. Der augenblickliche Inhaber kann die Domain dann nicht auf einen neuen Inhaber umtragen lassen. Im Falle einer Löschung fällt die Domain an denjenigen, der als erster einen Dispute einrichten ließ und sie dann tatsächlich übernehmen will. Die DENIC entscheidet niemals selbst die Streitigkeiten. Zur Vermeidung von Missbrauch wird ein Beleg für ein berechtigtes Interesse an einem Dispute gefordert (zum Beispiel Kopie des Personalausweises oder einer Markenanmeldung).
Bei internationalen Domains kommen häufig die Schiedsstellen (beispielsweise WIPO) zum Zuge. Letztere können aber eine Abtretung nicht wirklich erzwingen.
[Quelle: Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Domainnamensrecht]
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